für die Vermietung und für Dienstleistungen der Eventlocation Loft am Main, Kleines Gäßchen 13-15, 63075 Offenbach am Main
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die die Gebrauchsüberlassung von Veranstaltungsräumen und Veranstaltungsequipment durch Michel Wegner (im Folgenden: „Vermieter“) sowie die Erbringung von Cateringleistungen (Herstellung und Lieferung von Speisen und Getränken, Bereitstellung von Personal) zum Gegenstand haben.
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich;
Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters den Vertrag vorbehaltlos ausführen. Veranstalter gelten als Mieter.
Vertrags- und Leistungsgegenstand ist die Überlassung der in der Terminbestätigung genannten Mieträume, zu dem in der Terminbestätigung genannten Zeitraum, sowie den Bedingungen und sonstigen Zusatzleistungen.
1. Ein verbindlicher Vertrag über die Vermietung von Räumen und Einrichtungen, sowie die Erbringung von Dienstleistungen, kommt nicht mit der Unterzeichnung der Kostenkalkulation durch den Mieter, sondern erst durch die schriftliche Terminbestätigung des Vermieters zustande. Die Unterzeichnung der Kostenkalkulation durch den Mieter stellt das Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar, dass die schriftliche Annahme des Vermieters bedarf.
2. Alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter haben schriftlich zu erfolgen. Nachvertragliche Vereinbarungen können nicht mündlich erfolgen.
3. Mit Vertragsschluss bestätigen die Parteien, dass keine mündlichen Nebenabreden getroffen worden sind.
4. Optionsbedingungen
Aufgrund der hohen Nachfrage bei den Terminen ist es unmöglich bereits in der Planungsphase verbindliche Reservierungen zu vergeben. Daher werden so genannte Optionsbestätigungen verschickt. Diese stellen keine verbindlichen Angebote zum Vertragsschluss dar, sondern dienen lediglich zur Klärung der Rangfolge im Ablauf der Buchungen. Die vergebene Option hat eine Gültigkeit von zwei Wochen und erlischt automatisch. Nach Absprache ist eine individuelle Verlängerung möglich. Sollte während der Options- bzw. Verlängerungsphase eine Vermietung an einen anderen Mietinteressenten möglich sein, hat der Vermieter das Recht die Option aufzuheben, ohne, dass dem Mietinteressenten einen Schadensersatzanspruch oder sonstiger Entschädigungsersatzanspruch gegen den Vermieter zusteht.
1. Der Mietvertrag gilt ausschließlich für die Bereitstellung der Räumlichkeiten. Die Bereitstellung zusätzlicher Einrichtungen wie z.B. Licht- und Tontechnik ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
2. Ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, die Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie unterzuvermieten. Eine etwaige Verweigerung des Einverständnisses begründet für den Mieter in keinem Fall ein besonderes Kündigungsrecht.
3. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter durch seine Mitarbeiter oder beauftragten Personen gegenüber dem Mieter und den Besuchern der Veranstaltung das Hausrecht ausübt.
4. Der Mieter hat dem Vermieter bis spätestens zu Beginn der Mietzeit einen Verantwortlichen zu benennen, der während des Auf- und Abbaus durch den Mieter und während der Veranstaltung anwesend und für den Vermieter erreichbar sein muss. Der Mieter hat in angemessener Zeit nach Abschluss des Mietvertrages, spätestens aber eine Woche vor Veranstaltungsbeginn, das Programm sowie detaillierte Ablaufpläne dem Vermieter bekannt zu geben und mit diesem abzusprechen. Der Vermieter hat ein fristloses Kündigungsrecht, sofern die vom Mieter beabsichtigte von der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung erheblich abweicht und eine Anpassung des Vertrages nicht zustande kommt. Beabsichtigt der Mieter nach Vorlage des Programms eine erhebliche Änderung im Ablauf der Veranstaltung, so ist diese dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, hat der Vermieter ein Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
5. Die Mieträume sind gemäß der genehmigten Bestuhlungs- und Grundrisspläne samt Rettungswege zu nutzen. Abweichende Konzepte und Bestuhlungspläne bedürfen der Zustimmung des Vermieters und sind unverzüglich mitzuteilen. Die festgelegten Personenkapazitäten der Terminbestätigung dürfen nicht überschritten werden.
6. Wenn sich nach Mietvertragsabschluss herausstellt, dass aufgrund eingetretener mangelnder Leistungsfähigkeit des Mieters (Vermögensverfall) die Zahlung der Mieten gefährdet ist, kann der Vermieter die Übergabe der gemieteten Räumlichkeiten verweigern, es sei denn, der Mieter zahlt die im Mietvertrag vereinbarte Vergütung vorab oder leistet Sicherheit hierfür. Das Leistungsverweigerungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter bereits bei Abschluss des Mietvertrages von Umständen der mangelnden Leistungsfähigkeit des Mieters Kenntnis hat.
1. Die Mieträume werden für den in der Terminbestätigung vereinbarten Zeitraum überlassen. Auf- und Abbau der Ausstattungsgegenstände ist nur in dieser Zeit gestattet. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so wird ein anteiliger Mietzins (Gesamtmietzins: vereinbarte Stundenzahl = Betrag) pro Stunde erhoben.
2. Gibt der Mieter zum vereinbarten Rückgabetermin die Mieträume nicht ordnungsgemäß zurück, so gerät er in Verzug. Im Verzugsfall hat der Vermieter das Recht, auf Kosten des Mieters die notwendigen Räumungsarbeiten vornehmen zu lassen und eingebrachte Gegenstände bei Dritten einzulagern.
3. Außerdem sind etwaige durch eine nicht rechtzeitige Räumung verursachten Kosten und Mietausfallschäden von Mieter zu erstatten.
1. Die Raummieten, Preise für Einrichtungen, technische Ausstattungen und Dienstleistungen ergeben sich aus der Terminbestätigung. Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.
2. Der Vermieter ist zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn sich die dem vereinbarten Entgelt zugrunde liegenden Löhne und Kosten erhöhen und zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung bzw. Übergabe an den Kunden mehr als zwei Monate verstrichen sind.
3. Bei Auftragserteilung, durch Unterschrift und Zugang der Terminbestätigung, muss binnen 10 Tagen, ein Abschlag auf die zu erwartende Gesamtsumme in Höhe von 80% zzgl. MwSt. geleistet werden.
4. Bei Kunden mit Firmensitz im Ausland, beträgt der Abschlag 100% zzgl. MwSt., dieser ist per Überweisung oder Kreditkartenzahlung zu begleichen. Für eventuelle Zusatzbestellungen sind bei der Bestellung Kreditkartendetails anzugeben.
a. Bei Nachbestellungen in der Vorbereitungsphase wird die Kreditkarte des Mieters in entsprechender Höhe belastet.
5. Bei einer Erhöhung der erwarteten Gesamtsumme durch Nachbestellungen, wird der noch ausstehende Differenzbetrag 6 Wochen vor der Veranstaltung nachberechnet. Der Rest der Gesamtsumme (abzüglich der geleisteten Abschlagszahlungen) wird mit der Abschlussrechnung in Rechnung gestellt.
6. Die Fälligkeit der Mieten und Preise ergibt sich aus der Terminbestätigung und wird auf der Rechnung ausgewiesen.
7. Kommt der Mieter mit der Zahlung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Falls der Vermieter einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Mieter ist jedoch berechtigt, dem Vermieter nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Nach Verzugseintritt hat der Mieter ferner die Kosten für Mahnschreiben zu erstatten. Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters mit Forderungen aus einem anderen Schuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
8. Veranstaltungspersonal
a. Jede Veranstaltung bedarf einer Veranstaltungsbetreuung. Das Personal wird vom Vermieter gestellt und nach dem in der Terminbestätigung vereinbarten Std.-Satz abgerechnet.
9. Nebenkosten
Heizungskosten, Strom und Wasser werden pauschal nach Veranstaltungsanforderung abgerechnet. Der Mieter stellt dem Vermieter hierzu eine Aufstellung über die einzubringende Technik und deren Stromverbrauch zur Verfügung. Die jeweiligen Kosten sind in der Terminbestätigung festgehalten.
10. Reinigung der Mieträume
a. Dem Mieter werden die von ihm angemieteten Räume im gereinigten Zustand übergeben.
b. Nach Abschluss der Veranstaltung sind vom Mieter alle Räume in besenreinem Zustand zu übergeben.
c. Bei starker Verschmutzung behält sich der Vermieter vor, eine Sonderreinigung vorzunehmen und zu berechnen.
d. Die Müllentsorgung erfolgt durch den Mieter. Durch die Veranstaltung zusätzlich entstandener Müll kann auch vom Vermieter übernommen werden. Abrechnung erfolgt nach ortsüblichen Entsorgungsgebühren und Personalkosten.
Bevorzugte Catering-Partnerschaft
a. Der Vermieter hat eine bevorzugte Catering-Partnerschaft mit
Alexander Langlitz
NaturFreundeHaus Biergarten & Eventlocation
Am Maienschein 467
63165 Mühlheim am Main
b. Die Entscheidung über eine Zulassung eines Fremdcateringunternehmen obliegt dem Vermieter
c. Für die Koordination zwischen dem Kunden und der Cateringfirma und die Überlassung der Cateringflächen, erhebt der Vermieter eine Gebühr in Höhe von 20% der Netto-Auftragssumme des Cateringangebots, die dem Kunden als Cateringfee in Rechnung gestellt werden.
Werbevorrichtungen und sonstige Schilder, Transparente etc. dürfen im Bereich des Mietobjekts (innerhalb und außerhalb der Mieträume) nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters angebracht werden. Derartige Vorrichtungen sind innerhalb der vereinbarten Mietzeit wieder zu entfernen. Anderenfalls gilt § 4 Nr. 2 entsprechend.
Der Mieter darf ohne vorher einzuholende Erlaubnis des Vermieters keine Fotografen zum Zwecke der gewerblichen Anfertigung zulassen oder eine sonstige Gewerbeausübung dulden, ausgenommen davon sind Fotoaufnahmen im Rahmen der Veranstaltung. Der Vermieter kann die Erteilung der Erlaubnis von der Vereinbarung eines gesonderten Entgeltes abhängig machen.
Übertragungen bzw. Aufnahmen von Veranstaltungen für Rundfunk-,
Fernseh-, Video und Filmzwecke sind grundsätzlich nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Vermieters erlaubt. Die finanziellen Konditionen hierfür bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
Der Mieter hat für die Risiken einer Veranstaltung eine Haftpflichtversicherung und Sachversicherung abzuschließen. Der Abschluss der Versicherungen ist dem Vermieter unaufgefordert bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung, nachzuweisen. Die Deckungssummen sollten mindestens € 2.000.000,00 für Personen- und € 1.000.000,00 für Sachschäden betragen. Der Mieter stellt den Vermieter von gesetzlichen Ansprüchen für Personen- und Sachschäden im Rahmen der Veranstaltung frei.
Die Verkehrssicherungspflicht für die Veranstaltung obliegt ausschließlich dem Mieter.
Bei Privatveranstaltungen ist lediglich eine Haftpflichtversicherung in vorgenannter Höhe vorzuhalten.
1. Der im Vertrag angegebene Mieter ist für die in den gemieteten Räumlichkeiten durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig der Veranstalter. Er hat alle einschlägigen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften, das Versammlungsgesetz sowie das Gesetz über Sonn- und Feiertage in eigener Verantwortung einzuhalten. Er erkennt die Bestimmungen zum Schutze der Jugend an und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung.
2. Im Vorfeld der Veranstaltung informiert der Mieter die Polizei, Feuerwehr sowie den Sanitätsdienst über die geplanten Veranstaltungsinhalte und die erwartete Personenzahl. Diese Dienste treffen eigenständig Entscheidungen hinsichtlich eines möglichen Einsatzes
Personaleinsatz sind vom Mieter zu tragen.
3. Da die Rettungswege auf Treppen basieren, obliegt es dem Mieter, sicherzustellen, dass die Evakuierung für Personen mit eingeschränkter Mobilität barrierefrei erfolgen kann.
4. Der Vermieter strebt an, ethische Werte und Standards in sämtlichen Geschäftsbeziehungen zu wahren. Aus diesem Grund verpflichtet sich der Mieter den „Verhaltenskodex für Geschäftspartner“, der verbindliche Mindeststandards für Geschäftsbeziehungen festlegt, uneingeschränkt einzuhalten.
5. Sofern für die vereinbarte Veranstaltung behördliche Genehmigungen erforderlich sind, (GEMA, GVL, usw.) hat der Mieter diese auf eigene Kosten einzuholen und dem Vermieter auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, dass behördliche Genehmigungen für die vorgesehene Veranstaltung erforderlich sind. Für die gesetzlich erforderliche Anmeldung der Veranstaltung ist der Mieter/Veranstalter verantwortlich. Er hat diese selbst auf eigene Kosten einzuholen.
6. Für Ersatzansprüche wegen Fehlens von behördlichen oder anderen Genehmigungen und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften hat ausschließlich der Mieter einzustehen, auch für den Fall, dass der Vermieter im Auftrag des Mieters tätig wird. Insofern stellt der Mieter den Vermieter von eventuellen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei.
1. Der Mieter haftet für alle Sach- und Personenschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter, seine Beauftragten und sonstige Dritte (z.B. Lieferanten) schuldhaft verursacht werden. Der Mieter haftet auch für Schäden, die von Besuchern oder Gegnern der von dem Mieter organisierten Veranstaltung verursacht werden, sofern der Mieter schuldhaft hierzu beigetragen hat oder er zumindest entsprechende Schäden vorhersehen konnte und zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat. Der Mieter haftet insbesondere auch für Schäden, die von ihm bzw. den in Satz 1 bezeichneten Personen durch fahrlässigen Umgang mit eingebrachten Einrichtungen oder technischen Ausstattungen verursacht werden. Soweit der Schaden im alleinigen Verantwortungsbereich des Mieters entstanden ist, obliegt es ihm, fehlendes Verschulden nachzuweisen.
2. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die baubehördlich zugelassene Personenzahl in den angemieteten Räumen nicht überschritten wird. Bei Überschreitung haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
3. Für die Rechte des Mieters bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.
4. Der Vermieter haftet nur für Schäden, die auf erkennbare Beschaffenheit der vermieteten Räume, des vermieteten Inventars und/oder einer zur Verfügung gestellten technischen Einrichtung (Ware) oder auf eine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen zurückzuführen sind.
5. Grundlage der Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Mietsache getroffene Vereinbarung. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt.
6. Ist der Vertragspartner Kaufmann, setzen seine Mängelansprüche voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) nachkommt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware oder das zur Verfügung gestellte Inventar sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die verspätet gerügt wurden, werden vom Vermieter nicht berücksichtigt und sind von der Haftung ausgeschlossen.
7. Der Umfang der Haftung des Vermieters gemäß des vorstehenden ist wie folgt beschränkt: Für Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen und unerlaubten Handlungen (des Vermieters, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen) haftet der Vermieter nur, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Hiervon ist auch nicht der Anspruch des Mieters auf Ersatz des Schadens anstelle der Erfüllung erfasst. Soweit den Vermieter eine Haftung trifft, ist der Umfang seiner Ersatzpflicht stets auf vertragstypische Schäden begrenzt.
8. Der Mieter haftet dafür, dass keine Rechte Dritter durch die Veranstaltung verletzt werden. Der Mieter hat den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen, die von Besuchern der Veranstaltung, von mit der Vorbereitung der Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung beauftragten Personen oder von sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Vermieter oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durcheinen Dritten möglicherweise erwachsen. Dies gilt nicht, soweit Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Vermieter, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind oder für andere Schäden, die vom Vermieter, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden.
9. Vom Mieter eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter und Zulieferer sind von diesem in den zugewiesenen Räumen zu lagern. Für den Verlust oder die Beschädigung von Wertsachen, Bargeld, Garderobe und anderen Gegenständen, welche von dem Mieter, seinen Mitarbeitern, seinen Beauftragten, sonstigen Dritten oder von Besuchern mitgebracht werden, wird von dem Vermieter keine Haftung übernommen. Die Bewachung von eingebrachten Mietgegenständen, Equipment während dem gesamten Mietzeitraums sind vom Mieter zu leisten.
1. Der Mieter darf die Mieträume nur für die vereinbarte Veranstaltung benutzen. Er ist zu schonender Behandlung verpflichtet.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Veranstaltung dem Ansehen des Vermieters keinen Schaden zufügen darf.
3. Das selbständige Anschließen an das elektrische Netz des Vermieters ist nur in Abstimmung mit der Haustechnik gestattet.
4. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schachtkabel, Fernsprechverteiler sowie Zubehör und Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlage müssen ebenso wie Fluchtwege und gekennzeichnete Notausgänge unbedingt frei und zugänglich bleiben.
5. Alle Veränderungen, Ein- und Ausbauten innerhalb der Mieträume sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern, Plakaten usw. bedürfen der Einwilligung des Vermieters. Die Auf- und Einbauten müssen den bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Der Mieter hat nach Beendigung der Veranstaltung den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen. Beschädigungen von Wänden etc. durch Klebe- oder Aufhängevorrichtungen sind nicht zulässig. Entspricht der Mieter dieser Verpflichtung auch nach Aufforderung und Fristsetzung durch den Vermieter nicht, so ist dieser berechtigt, die Aufräum- und Beseitigungsarbeiten selbst vornehmen zu lassen. Die Kosten hierfür hat der Mieter zu tragen.
6. Wegen des An- und Abtransportes sowie des Aufstellens und Aufhängens besonders schwerer Teile, die Fundamente oder besondere Tragevorrichtungen benötigen, ist mit dem Vermieter rechtzeitig vor Einbringung zu verhandeln.
7. Zur Ausschmückung dürfen nur schwerentflammbare oder mittels eines amtlich anerkannten Imprägnierungsmittels schwerentflammbar gemachte Gegenstände verwendet werden, die den Anforderung B 1 nach DIN 4102 genügen. Dekorationen, die wiederholt zur Anwendung kommen, sind vor der Wiederverwendung auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls erneut zu imprägnieren. Dekorationsgegenstände aus Papier o.ä. dürfen nur außer Reichweite der Besucher angebracht werden und sind so anzuordnen, dass Zigarren- und Zigarettenabfälle oder Streichhölzer sich nicht darin verfangen. Die Bekleidung der Saalwände oder anderer Raumteiler mit leicht brennbaren Stoffen ist unzulässig. Packmaterial, Papier und sonstige leicht brennbare Abfälle sind von dem Mieter unverzüglich zu beseitigen und dürfen auch nicht in Ständen oder Gängen aufbewahrt werden.
8. Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters ist verboten.
9. Der Betrieb von Kochherden, Backöfen, Brat-, Grill-, Röst- und ähnlichen Anlagen ist zur Herstellung von Speisen, bei deren Zubereitung geruchsaktive Verbindungen freigesetzt werden, nicht erlaubt – ebenso der Einsatz von Geschirrspülmaschinen.
10. Leihmaterial des Vermieters muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Veränderungen sind nur nach Absprache mit dem Vermieter zulässig. Sollte das Leihmaterial nicht im ursprünglichen Zustand an den Vermieter zurückgegeben werden, so ist der Vermieter nach entsprechender Aufforderung berechtigt, selbst für Ersatz zu sorgen, sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt. Die Kosten für den Ersatz hat der Mieter zu tragen.
11. Den von dem Vermieter beauftragten Mitarbeitern ist ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den Mieträumen zu gewähren.
12. Den Anordnungen der Mitarbeiter des Vermieters ist bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung Folge zu leisten.
1. Dem Vermieter steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn: – der Mieter mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Zahlungen in Verzug gekommen ist, – durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist oder die Veranstaltung gegen geltende Gesetze verstößt, – die Mieträume infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können,- die nach § 11 erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen, eine vertraglich vereinbarte Sicherheitsleistung oder der Nachweis der gemäß § 10 abzuschließenden Versicherung seitens des Mieters nicht abgegeben wird, der Mieter seinen Verpflichtungen in einem solchen Maße nicht nachkommt, insbesondere die Hausordnung so nachhaltig verletzt, dass dem Vermieter der Beginn oder die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.
2. Rücktritt und fristlose Kündigung sind dem Mieter gegenüber unverzüglich zu erklären. Dabei sind dem Mieter die Gründe mitzuteilen. Macht der Vermieter von seinem Kündigungsrecht gemäß § 14 Ziffer 1 Gebrauch, hat der Mieter weder Anspruch auf Schadensersatz noch auf Ersatz seiner Auslagen oder des entgangenen Gewinns. Ist der Vermieter für den Mieter in Vorleistung für Kosten gegangen, die vertraglich zu erstatten waren, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlagen dem Vermieter gegenüber verpflichtet.
1. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
2. Wird die Veranstaltung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt bzw. storniert, behält der Vermieter die Vergütungsansprüche für Miete, aller Nebenkosten und sonstige angebotenen Lieferungen und Leistungen ein. Der Vermieter muss sich jedoch im Bereich vereinbarter Lieferungen und Dienstleistungen etwaige ersparte Aufwendungen sowie bei der Raumvermietung Einnahmen aus etwaigen Ersatzvermietungen anrechnen lassen.
3. Eine etwaige Stornierung muss der Mieter im Interesse einer möglichen Ersatzvermietung schriftlich so früh wie möglich erteilen.
4. Der Mieter zahlt bei Rücktritt vom Vertrag 30 % der Gesamtsumme.
5. Bei Kündigung bis zu 30 Werktage vor dem Veranstaltungstermin sind 30 % der Gesamtsumme und bei Kündigung ab 29 Tagen vor dem Veranstaltungstermin sind 95 % der Gesamtsumme zu entrichten. Der Mieter hat bei der Schadenpauschalierung die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Ebenso bleibt dem Vermieter die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.
Kann die vertragsgegenständliche Vermietung aufgrund höherer Gewalt, also aufgrund eines nicht im Zusammenhang mit einer der Vertragsparteien stehenden Ereignisses (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Streik, behördliche Maßnahmen etc.) nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten und etwaigen Auslagen selbst. Schadensersatzansprüche sind gegenseitig ausgeschlossen.
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Mieter Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Offenbach am Main ausschließlicher Gerichtsstand für die sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gerichtsstand ist ferner Offenbach am Main, wenn der Mieter nach Vertragsschluss seinen Sitz bzw. Wohnsitz ins Ausland verlegt oder seinen Sitz bzw. Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Erfüllungsort ist Offenbach am Main.
Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die Vertragsparteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende, rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen führt nicht zur Unwirksamkeit des zustande kommenden Vertrages.